Pilzsammelbestimmungen in der Schweiz Karte
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Alle übrigen Kantone besitzen zurzeit keine besonderen Verordnungen, die den Pilzschutz betreffen.
Im Allgemeinen gilt für die ganze Schweiz: In Natur- und Pflanzenschutzgebieten dürfen keine Pilze gesammelt werden.
KANTON (Links) |
SCHONZEIT |
MENGENBEGRENZUNG (kg pro Person / Tag) |
WEITERE VORSCHRIFTEN |
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Organisiertes Sammeln verboten. |
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2 kg |
Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig von Hand pflücken. |
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2 kg |
Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig von Hand pflücken. Gewerbsmässiges oder organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen zu Studienzwecken). |
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2 kg |
Organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken). |
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BL |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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BS |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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von 20h bis 07h |
2 kg |
Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
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2 kg |
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1.–10. jeden Monats |
2 kg |
Organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen Pilzvereine oder Schulen zu Ausbildungszwecken). |
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1.–10. jeden Monats |
2 kg |
Pilzsammeln in Gruppen von mehr als 3 Personen ist verboten (ausgenommen Familien). |
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2 kg |
Organisiertes Sammeln ist verboten. |
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1.–7. jeden Monats |
2 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln oder Eierschwämme |
Organisiertes Sammeln (ausgenommen Pilzvereine oder Schulen zu Ausbildungszwecken), sowie wahlloses Pflücken und mutwilliges Zerstören von Pilzen sind verboten. Nur ausgewachsene Pilze pflücken. |
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NE |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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1 kg |
Organisiertes Sammeln ist verboten. Das Sammeln wildwachsender Pilze zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. |
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1.–7. jeden Monats und Nachts |
2 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln |
Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln sind verboten. |
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Spezielle Regelungen je nach Gemeinde. |
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SH |
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Keine besonderen Bestimmungen ausser für die Gemeinden Buchberg und Rüdlingen welche sich an die Bestimmungen des Kantons Zürich halten (1.-10. jedes Monats Sammelverbot, sonst 1 kg pro Person/Tag, siehe ZH) . |
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SO |
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Verordnung über Pilzschontage und Sammelvorschriften vom 27. April 1998 wurde ersatzlos gestrichen |
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2 kg, davon höchstens 1 kg Morcheln. |
Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt . Für wissenschaftliche und schulische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen. |
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1 kg |
Neue Verordnung vom Kanton Thurgau beachten. |
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von 20h bis 07h |
3 kg |
Pilze nur sorgfältig von Hand pflücken. Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
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3 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln oder 2 kg Eierschwämme |
Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln sind verboten. Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig und ohne Hilfsgeräte pflücken. Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. Morcheln dürfen nicht vor dem 1. April gesammelt werden. |
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Dem Familienkonsum entsprechende Menge. |
Das Sammeln zu Erwerbszwecken benötigt eine Bewilligung des Regierungsstatthalteramtes. |
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VS |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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ZG |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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1.–10. jeden Monats |
1 kg |
Nur dem Sammler bekannte Pilzarten pflücken. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten. Parasitäre und für Pflanzen schädliche Pilze wie der Hallimasch sind von den Schutzbestimmungen ausgeschlossen. |
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1.–10. jeden Monats und von 20h bis 8h |
2 kg, davon höchstens 1 kg Steinpilze und Eierschwämme oder 1 kg Morcheln |
Organisiertes Sammeln verboten. |
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D |
1 kg
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Version 11.02.2020/mg